Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung und Benützung
Im folgenden wird die Messe Congress Graz Betriebsgesellschaft m.b.H., A 8010 Graz, Messeplatz 1/Messeturm, kurz “GmbH” genannt.
1.0 Allgemeines:
1.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der jeweils aktuellen Fassung für alle in den Räumlichkeiten des Congress Graz, Albrechtgasse 1, 8010 Graz abgehaltenen Veranstaltungen und werden vom Veranstalter durch die Reservierung der jeweiligen Räumlichkeiten für eine Veranstaltung anerkannt.
1.2 Vereinbarungen, die von diesen allgemeinen Vertrags- bzw. Geschäftsbedingungen abweichen, dies ergänzen oder aufheben bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
2.0 Reservierung und Vertragsabschluss:
2.1 Die Reservierung von Räumlichkeiten kann durch schriftliche Zusendung (Post, Fax), sowie auch per E-Mail erfolgen.
2.2 Der Vertragsabschluss entsteht mit der schriftlichen Bestätigung der Reservierung (per Post, Fax oder E-
Mail) durch die Messe Congress Graz Betriebsgesellschaft m.b.H.
3.0 Leistung, Verrechnung, Zahlungsbedingungen:
3.1 Der Veranstalter erhält das Mitbenützungsrecht an den allgemeinen Zugängen und das Benützungsrecht an den vereinbarten Räumen (Mieträumlichkeiten) mit der festgelegten Einrichtung zur Durchführung der Veranstaltung. Es besteht nur ein Anspruch auf die im Angebot festgelegten Haupt und Nebenleistungen. Zusätzliche Leistungen können nur nach freier Sondervereinbarung und Möglichkeit erbracht werden. Über die vereinbarten Zeiten hinausgehende Benützungszeiten kommen gesondert zur Verrechnung. Jede angefangene Stunde kommt mit dem vollen Stundensatz zur Verrechnung.
3.2 In den Mietpreisen der Säle sind enthalten: die Heizung, Grundbeleuchtung und allfällige Belüftungseinrichtungen, die Grundeinrichtung und Reinigung üblichen Ausmaßes.
3.3 Das für die Durchführung einer Veranstaltung erforderliche Personal, insbesondere der Saalwart, Kontroll- und Sicherheitspersonal wird von der GmbH vorgeschrieben und gesondert verrechnet.
3.4 Der Bestandgegenstand gilt jeweils erst mit dem Verlassen des letzten Benützers, Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besuchers als geräumt
3.5 Die Einbringung von Sachen kann erst mit Mietbeginn erfolgen. Sollten nach Vereinbarung mit der GmbH von dem Vertragspartner vor Mietbeginn Gegenstände eingebracht werden, so ist die GmbH berechtigt, hierfür gesondert Lagerkosten zu verrechnen.
3.6 Reklamationen der zur Verrechnung gelangenden Leistungen werden nur innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt
der Rechnung anerkannt.
3.7 Die GmbH ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der reinen Raummiete zuzüglich der gesetzlichen MWSt. zu verlangen.
3.8 Die GmbH ist weiters berechtigt, zu verlangen, dass einen Monat vor Beginn der Veranstaltung die gesamte Anbotssumme zuzüglich der gesetzlichen MWSt. abzüglich allfälliger Akontozahlungen auf dem von der GmbH bekannt gegebenen Konto vom Vertragspartner einzuzahlen ist, wobei in einem solchen Fall der Eingang der gesamten Anbotssumme zuzüglich gesetzlicher MwSt. auf dem bekannt gegebenen Konto der GmbH, spätestens einen Monat vor Beginn der Veranstaltung Voraussetzung für die Zuweisung der Räumlichkeiten an den Vertragspartner und die Durchführung der Veranstaltung durch diesen ist.
Ist bis zu diesem Termin nicht der volle Rechnungsbetrag bezüglich der Anbotssumme zuzüglich der gesetzlichen MwSt. auf dem Konto der GmbH eingelangt, so stehen dem Vertragspartner keine wie immer gearteten Ansprüche auf Durchführung der Veranstaltung in den Räumlichkeiten der GmbH bzw. auf Entschädigung oder Rückersatz bereits bezahlter Teilbeträge zu. Der Vertragspartner hat weiters die 1%ige staatliche Gebühr für die Vergebührung des gegenständlichen Mietvertrages zu tragen und wird diese den Gesamtkosten hinzugerechnet.
3.9 Spätestens 6 Wochen nach der Veranstaltung erfolgt die endgültige Berechnung der Entgeltes der Mieten und Nebenleistungen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der sich aus der Abrechnung ergebende Saldo ist binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig bzw. wird von der GmbH auf ein vom Vertragspartner namhaft gemachtes Konto refundiert.
3.10 Bei jeglichem Zahlungsverzug werden dem Vertragpartner Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. verrechnet.
4.0 Rücktritt vom Vertrag
4.1 Die GmbH ist berechtigt, unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten wenn:
a) Der Vertragspartner mit seinen finanziellen Verpflichtungen in Verzug ist;
b) Die notwendigen behördlichen Genehmigungen der GmbH nicht vorgelegt werden bzw. nicht vorliegen oder, wenn die Behörde die Veranstaltung verbietet;
c) Der GmbH bekannt wird, dass die geplante Veranstaltung den Vereinbarungen widerspricht, gegen bestehende rechtliche Bestimmungen verstößt oder eine Störung der öffentlichen Ruheordnung oder Sicherheit zu befürchten ist;
d) Die GmbH infolge höherer Gewalt oder aus einem anderen, nicht von der GmbH zu verantwortenden Umständen gezwungen ist, einen oder mehrere Veranstaltungsbereiche oder auch die gesamte Veranstaltungsfläche vorübergehend oder für längere Zeit zu schließen bzw. zu räumen:
e) Über das Vermögen des Vertragspartners das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird
4.2 Vertragsrücktritt durch den Vertragspartner, Stornobedingungen:
Im Falle der Stornierung des Vertrages durch den Vertragspartner bis zu einem Jahr vor Beginn der Veranstaltung ist die GmbH berechtigt 50%, bei einer Stornierung bis zu 6 Monaten vor Beginn der Veranstaltung 75% und bei Stornierung bis zu einem Monat vor Veranstaltungsbeginn 100% der reinen Raummiete inkl. der gesetzlichen MwSt. vom Vertragspartner zu verlangen.
Bei Stornierung ab einem Monat vor Veranstaltungsbeginn ist die GmbH berechtigt, 100% der Gesamtkosten inkl. der gesetzlichen MwSt. vom Vertragspartner zu verlangen.
Zusätzlich sind der GmbH alle bereits entstandenen Kosten und Auslagen zu ersetzen.
Bezüglich der Höhe des Stornobetrages wird einvernehmlich das richterliche Mäßigungsrecht ausgeschlossen.
5.0 Benützung:
5.1 Der Veranstalter mietet die in dem Raumplan der Leistungsliste ausgewiesenen Räume für die von ihm angegebene Veranstaltung.
5.2 Sachen, welcher Art auch immer, dürfen nur mit besonderer Genehmigung der GmbH aufgestellt werden. Es ist grundsätzlich untersagt, an den Wänden Sachen, welcher Art auch immer, anzubringen. Nach gesonderter Vereinbarung mit der GmbH können jedoch an den von der GmbH dafür zur Verfügung gestellten Bereichen bei gesonderter Vergütung Sachen ohne Beschädigung der Substanz angebracht werden.
5.3 Der Veranstalter hat die für seinen Verwendungszweck geltenden behördlichen Vorschriften unaufgefordert zu beachten und längstens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn im Besitze der Bewilligungen zu sein oder nachweisbar die Anzeigen erstattet zu haben. Die GmbH ist berechtigt das Vorliegen der Veranstaltungsvoraussetzungen zu prüfen und bei einem nicht behebbaren Mangel oder Fehlen der Voraussetzungen innerhalb obiger Frist sofort vom Vertrag zurückzutreten.
5.4 Die Veranstaltung darf nur in der vertragsgemäßen Form und Art durchgeführt werden. Den Anweisungen des verantwortlichen Personals der GmbH ist Folge zu leisten. Der Veranstalter hat kein direktes Weisungsrecht gegenüber Arbeitnehmern der GmbH. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die im Zusammenhang mit seiner Veranstaltung in den Räumen der GmbH be¬findlichen Personen an die Vereinbarungen halten und die Einrichtung schonend und zweckangemessen behandeln und benützen. Es dürfen keine leicht brennbaren Sachen (z.B. Papierkleider, Dekorationen, Spraydosen) und Sachen, die nicht dem Veranstal¬tungszweck und den Vereinbarungen entsprechen, eingebracht werden. Mäntel u. ä. sind in der Garderobe abzugeben. Die GmbH ist jederzeit berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und Sachen entfernen zu lassen. Ausstellungsstücke dürfen nur so angebracht werden, dass insbesondere keine Feuersgefahr oder sonstige Gefährdung von Personen entsteht. Die Gänge, Stiegenhäuser, Fluchtwege, Notausgänge, Notbeleuchtungen und Feuerlöscher dürfen nicht verstellt oder verdeckt werden. Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen ist die GmbH berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten und auch eine laufende Veranstaltung abzubre¬chen. Zuwiderhandelnde Personen können aus dem Haus gewiesen werden.
5.5 Schriften, bildliche oder sonstige Ankündigungen mit Bezugnahme auf die GmbH und den Veranstaltungsort sowie Programm sind mit der GmbH abzustimmen. Sie dürfen nur im Anbot enthaltene oder schriftlich abgestimmte Benennungen oder sonstige Darstellungen der Veranstaltung enthalten. Bei Verstößen kann die Entfernung oder Unterlassung direkt auf Kosten des Veranstalters veranlasst werden.
5.6 Änderungen an der Raumeinrichtung, Neuherstellung oder Änderungen an den technischen Installationen jeglicher Art dürfen nur nach Absprache und mit Zustimmung der GmbH erfolgen.
Die Einbringung von technischen Geräten für Veranstaltungen ist generell untersagt, nur dann, wenn besondere technische Geräte für eine Veranstaltung sind, welche nicht von der GmbH zur Verfügung gestellt werden können, ist der Vertragspartner nach Absprache mit der GmbH berechtigt, eigene technische Geräte beizustellen.
5.7 Provisorische Leitungen und Vorrichtungen, die vom Veranstalter hergestellt werden, müssen den bestehenden Vorschriften entsprechen. Die Herstellungs- und Abtragungskosten sind ausschließlich vom Veranstalter zu tragen. Über Verlangen der GmbH sind jederzeit von ihr namhaft gemachte Personen und Unternehmer mit den Durchführungen auf Kosten des Veranstalters zu betrauen. Die Räume müssen bis zum Ende der Mietzeit geräumt sein. Bei nicht zeitgerechter Räumung kann eine Räumung und Einlagerung durch die GmbH auf Kosten des Veranstalters erfolgen.
5.8 Die Abgabe von Sachen (Waren, Reklamen, Speisen, Blumen etc.) darf nur im Einvernehmen mit der GmbH erfolgen. Die gastronomische Betreuung hat durch die Vertragspartner der GmbH zu erfolgen. Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist nicht gestattet. Gewerbsmäßiges Fotografieren bedarf der Genehmigung der GmbH bzw. ist nur nach Rücksprache mit der GmbH zulässig. Ohne Bewilligung der GmbH ist das gewerbsmäßige Fotografieren bzw. Filmen jedenfalls untersagt. Gewerbsmäßiges Fotografieren und Filmen bzw. allfällige andere entgeltpflichtige gewerbliche und künstlerische Tätigkeiten bedürfen jedenfalls einer gesonderten Vereinbarung mit der GmbH. und werden gesondert verrechnet.
5.9 Anmeldung und Zahlungen an die AKM und alle anderen behördlichen Abgaben und Gebühren sind ausschließlich Angelegenheit des Veranstalters. Ton- und sonstige Aufnahmen und Aufzeichnungen, insbesondere durch den ORF oder sonstige Fernseh- und Rundfunkstationen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der GmbH. Die GmbH behält sich ausdrücklich vor, Aufnahmen und Aufzeichnungen von einer zusätzlichen Vergütung durch den Veranstalter abhängig zu machen, wobei die jeweilige finanzielle Vergütung im Einzelfall ausgehandelt werden muss.
5.10 Die Büro- und Dienstzeiten der GmbH sind zu beachten.
5.11 Die GmbH ist berechtigt, während der Vertragsdauer ohne Störung der Veranstaltung Führungen und Besichtigungen vorzunehmen.
5.12 Der Vertragspartner bzw. Veranstalter haftet der GmbH für die Einhaltung sämtlicher Vertragsbestimmungen und hat die GmbH schad- und klaglos zu halten.
6.0 Haftung des Veranstalters:
6.1 Mehrere Veranstalter haften zur ungeteilten Hand.
6.2 Der Veranstalter haftet für die Einhaltung der Vereinbarungen auch durch Dritte und das Wohlverhalten aller im Zusammenhang mit seiner Veranstaltung in das Haus kommenden Personen und für alle durch diese Personen schuldhaft verursachten Beschädigungen und Beschmutzungen, insbesondere für Schäden die durch Missachtung der einschlägigen orts-, bau- und feuerpolizeilichen, gewerbebehördlichen, veranstaltungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, die Aussteller bzw. Veranstalter betreffen, entstehen. Die GmbH ist in jedem Fall vom Vertragspartner schad- und klaglos zu halten. Reparaturkosten und sonstige Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko der von ihm durchgeführten Veranstaltung, einschließlich der Vorbereitung des Aufbaus, der Abwicklung und des Abbaus. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden, auch Folgeschäden, die von, von ihm beauftragten oder beschäftigten Personen, von seinem Bevollmächtigten, sowie von seinen Besuchern oder Gästen zu wessen Nachteil verursacht werden. Die gilt insbesondere für
a) Schäden an Gebäude und Inventar infolge der Veranstaltung,
b) Beschädigung beim Einbringen von Gegenständen, sowie bei Auf- und Abbauarbeiten,
c) alle Folgen, die sich aus dem Überschreiten der vereinbarten Besucherhöchstzahl ergeben,
d) alle Schäden die sich aus verspäteter oder vertragswidriger Räumung ergeben, insbesondere auch wegen einer dadurch vereitelten Vermietung oder einer nur zu einem geringen Entgelt möglichen Vermietung, einschließlich Abgeltung für Ruf- und Kreditschädigung
6.3 Der Veranstalter haftet für jeden Verlust des zur Verfügung gestellten Mobiliars und technischer Einrichtungsgegenstände. Bei Verlust ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.
6.4 Durch Übernahme bestätigt der Veranstalter die ordnungsgemäße Übergabe der vertraglichen Räumlichkeiten und Einrichtungen. Notwendige Schadensfeststellungen haben schriftlich zu erfolgen.
6.5 Der Veranstalter haftet dafür, dass er für von ihm durchzuführende Maßnahmen nur befähigte und entsprechend ausgebildete Personen verwendet und dass durch die von ihm gesetzten Maßnahmen und Handlungen keinerlei Sach- und Personenbeschädigungen eintreten; insbesondere übernimmt er die Haftung für alle Unfälle, welche den von ihm angestellten, beigezogenen oder zu Veranstal¬tung gekommenen Personen durch die Abhaltung der Veranstaltung zustoßen. Er wird die GmbH für Schadensansprüche schad- und klaglos halten.
6.6 Der Veranstalter wird der GmbH oder deren Vertreter jederzeit alle gewünschten Aufklärungen geben und in die Veranstaltungsunterlagen volle Einsicht gewähren.
6.7 Die GmbH ist berechtigt, bei groben Verstößen gegen vertragliche Vereinbarungen, insbesondere bei Nichtbeachtung nach Abmahnung, sofort und jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. In allen Fällen von Vertragsverstößen oder bei Vertragsauflösung haftet der Veranstalter in vollem Umfang für die Veranstaltungskosten und das vereinbarte Entgelt sowie allfällige sonstige Schäden. Für Schadensfälle genügt zur Haftungsinanspruchnahme die Schadensfeststellung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen.
7.0 Haftung der GmbH:
7.1 Diese trägt keinerlei Haftung für vom Veranstalter oder von anderen Personen eingebrachte Sachen. Für Sachen der Besucher wird nur eine Haftung bei Abgabe und entgeltlicher Übernahme an den Garderoben, während deren Öffnungszeiten übernommen.
7.2 Die GmbH haftet lediglich im Rahmen der unabdingbaren gesetzlichen Haftpflicht.
7.3 Auf nicht im Anbot (Vertrag) vereinbarte Leistungen hat der Veranstalter keinen Anspruch.
8.0 Erfüllungsort und Gerichtstandvereinbarung:
Allen Verträgen liegt österreichisches Recht zu Grunde. Erfüllungs- und Zahlungsort für sämtliche aus welchem Titel auch immer entstehende Verbindlichkeiten ist Graz. Für allfällige Streitigkeiten wird gem. § 104 JN die örtliche Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichtes in Graz vereinbart. Der GmbH steht es jedoch zu, den Vertragspartner am Sitz seines ordentlichen Gerichtsstandes zu belangen.
9.0 Allgemeine Bedingungen:
9.1 Das Personal, Beauftragte oder Bevollmächtigte der GmbH und befugte Behördenorgane dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert werden.
9.2 Alle aus dem Abschluss des gegenständlichen Rechtsverhältnisses entstehenden Steuern, Gebühren, Abgaben, Kosten und ähnli¬ches sind vom Veranstalter zu tragen. Dieser hat die erforderlichen Meldungen vorzunehmen. Die GmbH kann alle Vereinbarungen unaufgefordert den Behörden vorlegen.
9.3 Der Veranstalter wird die GmbH für alle durch ein rechtswidriges Verhalten entstehenden Schäden schad- und klaglos halten.
9.4 Sämtliche Vereinbarungen über Leistungen der GmbH bedürfen für deren Rechtsverbindlichkeit der Schriftform.
9.5 Alle Schriftstücke sind firmenmäßig zu zeichnen. Zugleich mit der Zeichnung übernehmen die Unterfertigten auch persönlich die Haftung für die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen und allfälligen Schadenersatzansprüche aus Mängeln der Unterferti¬gung oder aus der Nichteinhaltung des Vertrages.
9.6 Verlautbarungen über Veranstaltungen in den Räumen der GmbH dürfen erst nach rechtskräftigem Mietvertragsabschluß erfolgen.
9.7 Sollte die Errichtung eines Valutenschalters oder einer Stelle zur Abwicklung bankmäßiger Dienstleistungen gewünscht werden, kann dies nur durch die Steiermärkische Bank und Sparkassen AG, Graz, erfolgen.